1.1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen
und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht entsprechen. werden von uns nicht angenommen. Vom schriftlichen Vertragsinhalt
abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher
Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen,
um rechtswirksam zu sein. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchergeschäfte
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (§ 10. Abs. 3 KSchG).
1.3. Rücktrittsrecht
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
vor, so gilt gemäß § 3, Abs. 1. KSchG: Hat der Verbraucher seine
Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür
auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er
von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher,
die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung
über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit
dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Verbraucher im Sinne des
KSchG nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt
das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen
Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
2. 1. Kostenvoranschläge
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag
grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt
wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme . in Abzug gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
2.2. Offerte
Offerte sind verbindlich, wenn sie schriftlich sind. Ein
Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Einvernehmlich
als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung
festzulegen.
2.3. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet;
auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit
des Tischlers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung
die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als
15 Prozent des Auftragswertes ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen.
Sollten Sie binnen zwei Arbeitstagen keine Entscheidung betreffend der Fortsetzung
der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren,
behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und
vom Vertrag zurückzutreten.
2.4. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen
sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben unser geistiges
Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung. Bei ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung
einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagsumme berechtigt.
3.1. Gesamtheit des Leistungsumfanges
Die Annahme einer vom Unternehmer erstellten Offerte ist
nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Abweichungen
hievon bedürfen der Schriftform.
3.2. Reparaturen
Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit
einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich
auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der
Durchführung der Reparatur und ohne dass dies dem Tischler auf Grund seines
Fachwissens bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung
ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er
darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für
den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
4.1. Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden
zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen
der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe
und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt,
zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche
Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung
notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung usw. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug
werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
4.2. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse
als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden
gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden
und andere betriebliche Mehrkosten. sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem
Zuschlag separat zu bezahlen.
4.3. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs,
gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über (Gefahrenübergang).
Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der
Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist,
in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt
der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz
in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen. und damit in
den Verkehr gebracht worden.
5.1. Leistungen des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst
dann verpflichtet, sobald der Kunde an seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung
erforder1ich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und
Fensterstöcken u. ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche
Geräte sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich
als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche
Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt,
Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen
(z. B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten
Gewerbetreibenden vorzunehmen).
5.2. Unterlagen
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden,
Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
5.4. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben
gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit
offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart. worden ist. Erweist
sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden
davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen.
Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht
bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
5.5. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung
bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich
gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte
Veränderungen. z. B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung
und Struktur u. ä.
5.6. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und
nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
6.1. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden,
gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens
14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche
Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder
hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden
Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen. so gilt die Leistung. bzw. das
Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen
alle Risken und Kosten, wie z. B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu
angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
7.1. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander
unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies. so gilt dessen
zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressmitteilung
trägt der säumige Teil.
7.2. Lieferung
Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist,
der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks
in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht,
so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages
ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter
anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an letztere seiner Lieferverpflichtung
entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtungen am Ort der
Übergabe an den Beförderer zu erbringen. § 8, Abs. 1, Z 2 KSchG
bleibt bei entsprechendem Verlangen des Verbrauchers unberührt.
7.3. Liefertermin
Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als
zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist
von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist
schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug des Unternehmers
verursachte Schadensersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend
gemacht werden, falls beim Unternehmer zumindest grobes Verschulden vorlag.
8.1. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens
8.2. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt,
die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen,
ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
8.3. Zugriffe Dritter
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung
oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind
dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen,
um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen
und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe
Dritter verursacht.
8.4. Verpfändung gelieferter Waren
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche
Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmens
untersagt.
8.5. Terminverlust
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über
Euro 3.633,-- (ATS 50.000,--) und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist
der Kunde für dieDauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum
in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern.
Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt
an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten
nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen
der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Für Verbrauchergeschäfte gilt jedoch § 13 KSchG: hat der Verbraucher
seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall
der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten,
die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust),
so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits
erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher
unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
9.1. Zahlung
Die Zahlung hat netto Kassa, ohne Abzug, zuzüglich
gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen.
9.2. Unbare Zahlungen
Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und ähnlichem wird
unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen
gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des
Verzugs mit seinen vertraglichen Verpflichtungen den Unternehmen entstehende
Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde,
maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen,
die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
BGBl. 1996/141, ergeben. Ferner verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter
Mahnung einen Betrag von Euro 10,90 (ATS 150,--) sowie für die Evidenzhaltung
des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro
3,63 (ATS 50,--) zu bezahlen.
9.3. Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt de Auftragsbestätigung
fällig; eine allfällige zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem
Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung
fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer
berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei
Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14
Tagen fällig.
9.4. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden
zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht wird, wird als Ersatz für
die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten
über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank
berechnet.
9.5. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser
Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt wurde
oder gerichtlich festgestellt wurde oder im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
9.6. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn
wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben oder ihre Erbringung
durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit
der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten,
gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung,
so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten
Terminen zu leisten.
11.1 Gewährleistung
Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung
der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht: Ist eine
Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach Wahl des Unternehmers eine
angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern.
Für Verbrauchergeschäfte gilt: Im Gewährleistungsfall kann sich
der Unternehmer
- bei einer Gattungsschuld vom Anspruch auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung
dadurch befreien, dass eine mängelfreie austauscht, - oder im Fall des
Preisminderungsanspruches, dass er in angemessener Frist in einer für den
Kunden zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende
nachträgt.
- Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt
oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als dem Unternehmer
verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmers
mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung
erloschen.
11.2. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Lebensdauer.
11.3. Terminvereinbarung
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung
sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch
nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung
und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren
Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
12.1. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt,
unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes
bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung
nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach §
3 KSchG (siehe Punkt 1.3.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG
vom Kunden zu bezahlen.
13.1. Haftung für Schäden
Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die
durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften
gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und
für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurden.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz,
BGBl. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
14.1. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe
z. B. Punkt 7.3.) und sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im
Sinne des KSchG handelt, ist der Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens.
15.1. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-)Sitz
unseres Unternehmens vereinbart.
Für das Verbrauchergeschäft gilt gemäß § 14 Abs. 1
KSchG: Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage
gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 JN nur
die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel
der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung
liegt.
16.1. Datenschutz
Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder
einzelner im Bestellschein angeführter Daten für Zwecke der betriebseigenen
automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit,
Übermittlungen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für
den Geld- und Zahlungsverkehr durchzuführen bzw. vorzunehmen.
17.1. Gültigkeit der AGB
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tischler" behalten alle
anderen ihre Gültigkeit.